Nutzung als Pflege-WG ist baurechtlich zu genehmigen

Die gemeinschaftliche Versorgung und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in Wohngemeinschaften ist mittlerweile in allen Bundesländern in den Länder-Heimgesetzen geregelt. In einigen Bundesländern wurden jedoch die Bauordnungen noch nicht diesen speziellen Wohnformen angepasst. Daher gelten die meisten Wohngemeinschaften nach diesen einzelnen Bauordnungen der Länder als „Sonderbauten“. Konsequenz ist, dass es sich bei der Nutzung durch überwiegend alte und pflegebedürftige Menschen um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt, da diese Nutzung nicht von der Baugenehmigung für ein Wohnhaus gedeckt ist.

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Kündigungsfristen für Pflegekunden sind unwirksam

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2011 – III ZR 203/10

Der Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 entschieden, dass die in einem Pflegevertrag enthaltene Klausel, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, den Pflegebedürftigen unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam ist. Zahlreiche Pflegeverträge müssen nun überarbeitet werden.

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Kosten der Wiederholungsprüfung können der Pflegeeinrichtung nicht pauschal auferlegt werden

SG Darmstadt – S 18 P 25/10 – Urteil vom 24.01.2011

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Maßnahmenbescheide nicht bestandskräftig werden lassen

Nach Qualitätsprüfungen des MDK ergehen in der Regel so genannte Maßnahmenbescheide der Pflegekassen, mit denen die Pflegeeinrichtungen unter Fristsetzung aufgefordert werden, die vom MDK „festgestellten“ Qualitätsdefizite zu beseitigen. Jede Pflegeeinrichtung muss bei Erhalt eines solchen Maßnahmenbescheids sorgfältig prüfen, ob die Feststellungen des MDK zutreffen und ob die gesetzte Frist ausreicht, um die Mängel zu beseitigen. Ansonsten drohen vertragliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Versorgungsvertrages. Außerdem ist zu prüfen, ob auch der zur MDK-Qualitätsprüfung erstellte Transparenzbericht angefochten werden soll. Ist man mit dem Transparenzbericht nicht einverstanden, sollte auch der Maßnahmenbescheid angefochten werden, damit die dort enthaltenen „Feststellungen“ des MDK nicht bestandskräftig werden.

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Beaufsichtigung und Wartezeiten sind als Hilfebedarf zu berücksichtigen

Bei geistig behinderten oder psychisch erkrankten Menschen ist häufig die Beaufsichtigung bei der Nahrungsaufnahme erforderlich. Dieser Hilfebedarf wird jedoch vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie von den Pflegekassen regelmäßig nicht anerkannt, da er als „allgemeiner Aufsichts- und Betreuungsbedarf“ nicht in die Ermittlung des Pflegeaufwandes einzubeziehen sei. Ebenso werden häufig Wartezeiten der Pflegeperson im Rahmen von Arztbesuchen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang  anerkannt.

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Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch in Behinderteneinrichtungen

Nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Leistungserbringung gem. § 37 SGB V auf betreute Wohnformen war lange Zeit fraglich, ob auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht. Die Krankenkassen wiesen dies stets mit Hinweis auf die stationäre Versorgung in diesen Einrichtungen zurück. Das LSG Berlin-Brandenburg hat dem gegenüber nunmehr einen solchen Anspruch grundsätzlich bejaht.

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Bundessozialgericht entscheidet erneut über 24-Stunden-Behandlungspflege

Nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.05.2009 (Aktenzeichen L 4 KR 4793/07) – wie schon zahlreiche andere Sozialgerichte zuvor – entgegen dem sog. Drachenflieger-Urteil des Bundessozialgerichts eine Krankenkasse verpflichtet hat, Kosten der über 24 Stunden am Tag notwendigen Behandlungssicherungspflege in vollem Umfang ohne zeitlichen Abzug der zugleich notwendigen Grundpflege zu übernehmen, hat nunmehr das Bundessozialgericht erneut über die 24-Stunden-Behandlungspflege zu entscheiden.

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Häusliche Krankenpflege auch in Intensiv-WG

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Bundessozialgericht verweigert Pflegediensten nach Tod des Pflegebedürftigen die Geltendmachung des Anspruchs gegen Sozialhilfeträger

Bundessozialgericht – Urteil vom 13.7.2010, B 8 SO 13/09 R

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LSG Berlin-Brandenburg untersagt Veröffentlichung von Transparenzbericht

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Entscheidungen vom 29.03.2010 - L 27 P 14/10 B ER, 11.05.2011 - L 27 B 18/10 B ER und 15.03.2011 - L 27 P 75/10 B ER den Pflegekassen die Veröffentlichung des Transparenzberichts eines ambulanten Pflegedienstes untersagt. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Zur Begründung weist das Gericht auf gravierende inhaltliche und formale Fehler bei der Bewertung der Prüfergebnisse hin. Insbesondere kritisiert das Gericht die Notengebung als intransparent und fehlerhaft.  Bei der Bewertung habe der MDK unzutreffend einseitig auf die Dokumentation der Pflegeleistungen abgestellt und die Pflegeergebnisse nicht sorgfältig ermittelt. Schließlich habe der MDK auch die Datengrundlage nur unzureichend erhoben. 

Das LSG hat außerdem grundlegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung des gesetzgeberischen Zieles durch die Pflege-Transparenzvereinbarungen geäußert. Diese würden dem Ziel der Darstellung der Ergebnis- und Lebensqualität nicht in ausreichendem Maß gerecht. Angesichts der Grundrechtsrelevanz seien strenge Maßstäbe an das Bewertungsverfahren zu stellen. Ob die Pflegetransparentvereinbarungen diesen Maßstäben genügen, sei im Hauptsacheverfahren zu klären.

Die Entscheidung enthält grundlegende Maßstäbe sowohl für ambulante als auch stationäre Einrichtungen.

Betroffene Einrichtungen und Dienste sollten sofort nach Erhalt des Transparenzberichts diesen zunächst auf offensichtliche Fehler hin überprüfen. Eine unzureichende oder fehlerhafte Auswahl der geprüften Pflegekunden kann dabei ebenso wie die fehlende Berücksichtung der Ergebnisqualität oder andere Bewertungsfehler zu einer Untersagung der Veröffentlichung der Transparenzberichte führen.

Innerhalb der 28-Tage-Frist sollte sodann der gerichtliche Antrag auf Untersagung der Veröffentlichung gestellt werden. Außerdem sollte der Bericht vorsorglich kommentiert werden. Auf keinen Fall darf sich die Einrichtung auf eine Überprüfung durch die Pflegekassen verlassen, weil die 28-Tage-frist ungeachtet dieser Überprüfung abläuft.

Grundsätzlich gilt: Je länger abgewartet wird, desto schwieriger wird die Begründung der Eilbedürftigkeit. Es ist also schnelles Handeln geboten.

Aussicht auf Erfolg besteht nicht nur in Berlin und Brandenburg, sondern auch in allen anderen Bundesländern. Das Bundessozialgericht hat sich noch nicht mit den Transparenzberichten befasst.

Dr. Johannes Groß, Fachanwalt für Sozialrecht (08.06.2011)

 


Auch Sozialgericht Münster stoppt Veröffentlichung von Transparenzbericht

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Rechtmäßigkeit der Altenpflegeausbildungsabgabe in Baden-Württemberg noch nicht geklärt

Der KVJS Baden-Württemberg behauptet, es sei endgültig und rechtskräftig festgestellt, dass die AltenpflegeausbildungsausgleichsVO rechtmäßig sei. Dem ist nicht so.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 22.09.2009 die Verordnung als rechtmäßig erachtet und die Revision hiergegen nicht zugelassen. Kurz darauf urteilte das Bundesverwaltungsgericht als ranghöchste Instanz am 29.10.2009 – BVerwG 3 C 26.08 – jedoch über die sächsische Altenpflege-Ausgleichsverordnung. Hierbei wurde die sächsische Verordnung für rechtwidrig erklärt, da sie nicht mit dem Altenpflegegesetz in Einklang steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Ausgleichsverfahren nur dann „erforderlich“ im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Altenpflegegesetz ist, wenn in dem betroffenen Land besondere Umstände die Gefahr begründen, dass sich die der Vorschrift zugrundeliegende Regelerwartung, ein angemessenes Angebot an Ausbildungsplätzen werde bereitgestellt werden, nicht erfüllt. Die Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers ist nach diesem Urteil anhand der zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zu überprüfen. Lassen sich diese nicht oder nur unvollständig ermitteln oder sind sie fehlerhaft, lässt sich der Mangel nicht durch nachgeschobene Erwägungen korrigieren. Unter Zugrundelegung der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze war die Altenpflegeausgleichsverordnung des Freistaats Sachsen mit dem Altenpflegegesetz nicht vereinbar und daher rechtswidrig.

Vor diesem Hintergrund hatte der Baden-Württemberger Pflegedienst  sodann gegen den VGH-Beschluss Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese Beschwerde ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere muss aufgezeigt werden, worin genau eine Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG liegt. Diese Abweichung konnte aber nicht adäquat bezeichnet werden, weil zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung die Begründung des BVerwG noch nicht bekannt war. Daher sind hier formale Fehler unterlaufen, die zu einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde geführt haben. Zwar ist damit der VGH-Beschluss rechtskräftig. Dies bedeutet aber noch nicht, – wie der KVJS nun darzustellen versucht – dass die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung BW damit rechtmäßig wäre.

Diese Prüfung wird nach wie vor durchgeführt werden müssen. Hierzu lässt sich  mit guten Argumenten vertreten, dass die Altenpflegeausgleichsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 04.10.2005 mit dem Altenpflegegesetz des Bundes und dessen Zweck ebenso wenig in Einklang zu bringen wie die sächsische Variante. Denn ebenso wie die sächsische Altenpflegeausgleichsverordnung missachtet auch die Baden-Württemberger Altenpflegeausgleichsverordnung den Ausnahmecharakter des Ausgleichsverfahrens und damit den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Zur Begründung der Altenpflegeausgleichsverordnung Baden-Württemberg beruft sich der Verordnungsgeber nicht auf besondere Umstände gerade des Landes Baden-Württemberg. Vielmehr führt er (wie auch der Verordnungsgeber von Sachsen) allein die angeblich mangelnde Eignung der Refinanzierungsmöglichkeit über § 24 Altenpflegegesetz ausschließlich auf den Wettbewerbsnachteil der Ausbildenden gegenüber den nicht ausbildenden Pflegeeinrichtungen zurück. Hier wie dort hat die Landesregierung die Altenpflegeausgleichsverordnung allein mit dem Umlagezweck als solchen begründet. Sie hat sich über die Wertung des Bundesgesetzgebers, im Regelfall werde ohne die Umlage die Entstehung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen erreicht, hinweggesetzt und eine gegenteilige Wertung gegenübergestellt. Ebenso wenig  wie der sächsischen Landesregierung war es auch der Landesregierung in Baden-Württemberg erlaubt, die Ausgleichsregelung allein deshalb einzuführen, weil sie die Regelerwartung des Bundesgesetzgebers nicht teilte, sondern der Auffassung war, die bloße Möglichkeit der Finanzierung der Ausbildungsvergütung im Abrechnungsverfahren nach § 24 Altenpflegegesetz sei nicht zielführend. Die Mangelprognose des Landesgesetzgebers ist unzureichend. Die Zahl der Ausbildungsplätze hat sich im Übrigen nach Einführung des verpflichtenden Umlageverfahrens ab dem Jahr 2006 (7.500 - 8.000 Ausbildungsplätze im Jahr) nicht verändert. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, inwiefern der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 22.09.2009, zu der Auffassung gelangen kann, dass dieses Ausbildungsniveau ohne Einführung der Pflichtabgabe „aller Voraussicht nach nicht erreicht worden wäre“. Zu bemängeln ist insoweit gerade, dass keine auf Tatsachen begründete Prognose erfolgt ist, sondern nur gemutmaßt wurde, dass das Umlageverfahren notwendig sei, um die Zahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen.

Trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestehen daher weiterhin gute Chancen auf der Basis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts weiter gegen die Ausbildungsumlage vorzugehen. 

(RA Dr. Groß, 14.4.2010)


Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

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Brandenburgisches Heimgesetz: „Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung – Brandenburgisches Heimgesetz“ 

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Pflegereform

Aufgrund der Pflegereform ergeben sich für Pflegebedürftige aus dem SGB XI folgende Leistungen:

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Änderungen der Sozialen Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsweiterentwicklungsgesetz

Aus der Pflegereform ergeben sich zahlreiche Verbesserungen im Bereich der Leistungen und der Versorgung. Misslungen ist die Konzeption der Pflegeberatung durch Mitarbeiter der Pflegekassen. Änderungen im Leistungserbringerrecht betreffen Struktur und Vergütung der Leistungserbringung.

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Gesundheitsreform

Die Gesundheitsreform hat im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für die Versicherten einige Leistungsverbesserungen gebracht, die sich in § 37 SGB V niedergeschlagen haben.

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