Haushaltshilfe auch ohne minderjähriges Kind im Haushalt möglich
Nach § 38 Abs. 1 S.3 SGB V in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen
die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen
akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem
Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer
ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch
für die Dauer von vier Wochen. Es ist nicht mehr Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei
Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der
Anspruch auf längstens 26 Wochen.