In Brandenburg gilt nunmehr das „Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung – Brandenburgisches Heimgesetz“.
Das Gesetz enthält hinsichtlich der betreuten Wohnformen einen abgestuften Anwendungsbereich. Alle betreuten Wohnformen unterliegen zukünftig einer Meldepflicht. Im Einzelnen:
I. Meldepflicht
Als rechtlich relevante betreute Wohnformen werden diejenigen erfasst, in denen mehr als drei Personen mit Pflegebedarf oder mit Behinderung gemeinschaftlich betreut werden. Von einer gemeinschaftlichen Betreuung wird ausgegangen, sobald diese Personen in einer Wohneinheit leben und Leistungen von einem Anbieter erhalten. Im Klartext bedeutet dies, dass zukünftig alle betreuten Wohngemeinschaften der Anzeigepflicht unterliegen. Alle diese Wohngemeinschaften sind zukünftig einer Meldepflicht unterworfen, d. h. der Betrieb ist der Heimaufsicht anzuzeigen.
Der Betrieb ist grundsätzlich bereits vor Aufnahme pflege- oder betreuungsbedürftiger Personen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht beinhaltet wesentliche Angaben zur Größe der Einrichtung, dem angebotenen Dienstleistungsspektrum und der personellen und baulichen Ausstattung.
Anzeigepflichtig ist der Träger oder alternativ der gewerbliche Initiator der Betreuungssituation. Das Gesetz vermutet dabei, dass die Initiative für betreute Wohngemeinschaften vom Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen ausgeht. Fehlt es sowohl an einem Träger als auch an einem gewerblichen Initiator, obliegt die Pflicht zur Anzeige innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme dem tatsächlichen Erbringer der Pflege und/oder Betreuungsleistungen. Anzeigepflichtig ist im Zweifel also der betreuende Pflegedienst.
II. Kategorien
In einem weiteren Schritt prüft die Heimaufsicht, ob die Vorschriften des neuen Heimgesetzes Anwendung finden. Im Gesetz werden Kategorien gebildet, wobei nach dem Maß der Selbstverantwortung der Bewohner unterschieden wird. Maßgebendes Kriterium ist die strukturelle Abhängigkeit der Bewohner vom Anbieter der zum täglichen Leben unerlässlichen Dienstleistung. Der sich hieraus ergebende unterschiedliche Schutzbedarf der Bewohner ist das entscheidende Kriterium für die Einordnung der Versorgungsform. Hierbei gilt folgende Abstufung:
1. Heime und gleichgestellte Einrichtungen
Als Heime werden danach diejenigen Einrichtungen definiert, bei denen Miet- und Pflegevertrag rechtlich derart miteinander verbunden sind, dass eine Abwahl der Pflege- oder Betreuungsleistungen nur mit einem Umzug in eine andere Einrichtung vollzogen werden kann. Nicht nur klassische Heime fallen hierunter sondern andere Wohnformen werden den Heimen unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt:
2. Betreute Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung
Die Gleichstellung mit Heimen entfällt für betreute Wohnformen dann, wenn in der Einrichtung höchstens 24 Personen betreut werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Dieser Kategorie werden also alle Wohnformen zugeordnet, in denen durch die gemeinschaftliche Betreuung von mehr als drei Personen durch den selben Leistungsanbieter die Gefahr einer strukturellen Abhängigkeit objektiv besteht, die sich jedoch aufgrund der oben genannten Kriterien nicht als Heime oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen der 1. Kategorie darstellen, und die andererseits aber auch nicht als selbstverantwortete Wohnformen in die 3. Kategorie fallen. Durch die Einführung der 2. Kategorie wird berücksichtigt, dass die Herstellung der tatsächlichen freien Wählbarkeit nicht stets im Machtbereich des Pflegedienstes liegt, etwa wenn sich die Bewohner aus Desinteresse nicht zu einer Auftraggebergemeinschaft zusammenschließen (obwohl die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind).
3. Selbstverantwortliche Wohnformen mit Pflege und Betreuung
In die 3. Kategorie fallen die Wohnformen, die nachweislich tatsächlich in Eigenverantwortung ihrer Nutzer betrieben werden. Diese Kategorie unterliegt nicht der Geltung des Heimgesetzes. Tatsächliche Eigenverantwortung wird dann akzeptiert, wenn sich die Bewohner zu einer Auftraggebergemeinschaft zusammengeschlossen haben und per Mehrheitsentscheidung die wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens, die Aufnahme neuer Bewohner und die Beauftragung von Pflege- und Betreuungsdiensten eigenständig regeln. Abgesehen von der Meldepflicht werden an diese Objekte keine weiteren ordnungsrechtlichen Anforderungen gestellt, da hier das private Wohnen in den Vordergrund tritt und die starke zivilrechtliche Position der Nutzer die Anwendung des Heimrechts entbehrlich macht.
III. Mindestanforderungen
Für die 3. Kategorie der selbst verantworteten Wohnformen gelten keinerlei Anforderungen aus dem Heimgesetz. Für die 2. und 1. Kategorie der Einrichtungen gelten bestimmte ordnungs-rechtliche Mindestanforderungen.
1. Für die eingeschränkt selbstverantwortlich geführten Wohnformen der 2. Kategorie gelten nur die Anforderungen, die zur Sicherung der Lebensqualität der Bewohner essentiell erforderlich sind. Diese grundsätzlichen Anforderungen betreffen:
An diesen Grundanforderungen müssen sich Pflege und Betreuung ausrichten.
2. An Heime und gleichgestellte Wohnformen werden weitergehende gesetzliche Qualitäts-anforderungen und Mindestanforderungen des Verbraucherschutzes gestellt:
Neu ist, dass auch für die Qualitätsanforderungen im Personal, Bau- und Hygienebereich von Heimen und gleichgestellten Einrichtungen Ausnahmetatbestände geschaffen werden. Diese Ausnahmetatbestände sind am Versorgungskonzept und der Zielgruppe der einzelnen Einrichtung ausgerichtet. Ausnahmen von heimrechtlichen Anforderungen können nach einem Erprobungszeitraum auf Dauer erteilt werden, wenn sich das Konzept bewährt hat.
IV. Staatliche Aufsichtsführung
In den Einrichtungen der Kategorie 1 (Heime und ihnen gleichgestellte Wohnformen) erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr eine umfassende staatliche Prüfung.
Prüfungen in Projekten des Wohnens und der Betreuung, die zur 2. Kategorie gehören, werden bei Hinweisen auf akute Mängel und Gefahrensituationen durchgeführt. Eine Regelprüfung ist in diesen Einrichtungen nicht vorgesehen.
Außerdem sind bei Einrichtungen der 1. und 2. Kategorie anders Prüfungen möglich. Diese werden generell unangemeldet vollzogen.
Die Heimaufsichtsbehörde wird zukünftig bei festgestellten Mängeln vorrangig einen beratungsorientierten Ansatz verfolgen. Lediglich bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Einrichtungsnutzer werden Anordnungen der Heimaufsicht unmittelbar durchgesetzt.
V. Beratung, Transparenz und Zusammenarbeit
Die staatliche Aufsicht soll Einrichtungsträger und Initiatoren von betreuten Wohnformen beraten und in der Etablierung moderner Wohnformen unterstützen.
Für die potentiellen Nutzer sollen alle relevanten Informationen zu Wohn- und Lebensqualität in verständlicher Form bekannt gemacht werden.
Die staatliche Aufsicht ist ausdrücklich zur Zusammenarbeit auch mit den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet. Im Falle von konkurierenden Anforderungen durch unterschiedliche Behörden kommt der Heimaufsicht zukünftig der Auftrag der Moderation zu.
(29.06.2009 Rechtsanwalt Dr. Johannes Groß)