Bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim hat das Pflegeheim den Pflegeplatz für bis zu 42 Tage frei zu halten. Die Leistungen werden für diesen Zeitraum gemäß § 43 Abs. 5 i.V.m. § 87 a Abs. 1 Satz 5 SGB XI weiter gewährt. Allerdings kommt es ab dem vierten Abwesenheitstag zu Abschlägen, die in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI zu bestimmen sind und mindestens 25 % der Entgeltbestandteile ausmachen sollen (§ 87 a Abs. 1 Satz 6 SGB XI).