Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 (2 BvL 1/99 u.a.) die Erhebung einer Altenpflegeumlage grundsätzlich für verfassungsgemäß beurteilt, diese jedoch davon abhängig gemacht, dass ein Mangel an Altenpflegekräften auf dem relevanten Arbeitsmarkt besteht. Ein Mangel an ausgebildeten Altenpflegekräften dürfte aber in den meisten Bundesländern nicht (mehr) vorliegen. Durch die Einführung der Umlage kommt es damit zu einer nicht notwendigen finanziellen Belastung der Pflegebedürftigen, weil die Patienten einen höheren Pflegesatz akzeptieren müssen. Da die Leistungen der Pflegekasse den Patienten gegenüber immer nur Teilleistungen darstellen, erhöht sich durch die Pflegesatzerhöhung der von dem Patienten zu tragende Eigenanteil.