Angehörige

Krankenkassen versuchen immer wieder, Angehörige von kranken Versicherten zur Übernahme ärztlich verordneter Leistungen zu verpflichten, insbesondere zu Medikamentengaben oder Insulininjektionen. Dies ist zumeist nicht rechtmäßig.

Zunächst ist zu beachten, dass gemäß § 37 Abs. 3 SGB V der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur dann ausgeschlossen werden kann, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.03.2000 – B 3 KR 23/99 R) besteht ein Leistungsausschluss nur, wenn sowohl der Versicherte bereit ist, sich von dem Angehörigen pflegen zu lassen, als auch der pflegende Angehörige mit der Durchführung der Pflege einverstanden ist (aktive und passive Pflegebereitschaft).

Nur wenn die Pflege ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt wird, kann Ausschlussgrund § 37 Abs. 3 SGB V vorliegen.