Grundsätzlich ist es Sache des Versicherten, den Antrag mit der ärztlichen Verordnung bei der Krankenkasse einzureichen. Ist die Verordnung unklar oder nicht vollständig, so ist es grundsätzlich die Verpflichtung der Krankenkasse, den Sachverhalt im Zusammenwirken mit dem Vertragsarzt und mit dem Pflegedienst unverzüglich aufzuklären. Weder den Versicherten noch den Pflegedienst trifft ein Verschulden, wenn in der ärztlichen Verordnung Angaben fehlen.