Antragstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung

Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI soll dem Antragsteller spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden. Von dieser Frist darf die Pflegekasse nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen.

Die Pflegekassen haben Anträge auf Pflegeleistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB XI unverzüglich an den MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit weiterzuleiten.

Wird der antragstellende Pflegebedürftige stationär versorgt und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und -betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, ist eine Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages durchzuführen. Die Frist von einer Woche gilt ebenfalls dann, wenn der antragstellende Pflegebedürftige derzeit stationär versorgt wird und ein Angehöriger gegenüber seinem Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt hat.

Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung (ohne palliativ versorgt zu werden) und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, ist eine Begutachtung durch den MDK spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages durchzuführen.

Der Antragsteller ist unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, welche Empfehlungen der MDK an die Pflegekasse weiterleitet. Die Entscheidung der Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des MDK schriftlich mitzuteilen.