Auslandsaufenthalt

Bei einem Auslandsaufenthalt ruht in der Regel der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ebenso wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr handelt. In diesen Fällen kann entweder das Pflegegeld für diesen Zeitraum weitergezahlt werden oder der Anspruch auf Pflegesachleistung wird weiter gewährt. Voraussetzung hierfür ist die Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht.