Auch LSG Baden-Württemberg erkennt nun Anspruch auf 24-Stunden-Intensivpflege

(LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2009 – L 5 KR 2661/08 ER-B)
(im März 2009 Rechtsanwalt Dr. Johannes Groß)

Der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren den Anspruch eines beatmungspflichtigen Versicherten auf Behandlungspflege (u.a. spezeille Krankenbeobachtung) über 24 Stunden täglich bejaht.Dem Anspruch könne nicht entgegen gehalten werden, dass der Versicherte zugleich Leistungen der Grundpflege von der Pflegeversicherung erhält. Das Drachenflieger-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1999 sei inzwischen in rechtlicher Hinsicht überholt. Mit der Novellierung des § 37 Abs. 2 s. 1 SGB V habe der Gesetzgeber klargestellt, dass Behandlungspflege stets neben den Leistungen der Grundpflege beansprucht werden könne. Der Abzug des Grundpflegeanteils bei der Erbringung der Behandlungspflege sei daher nicht mehr möglich.