Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hält Einbeziehung von nur fünf pflegebedürftigen Menschen in die Transparenzprüfung für rechtswidrig

[Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 8. Juli 2011 – L 4 P 44/10 B ER – rechtskräftig]

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sind die Transparenzvereinbarungen im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin zu korrigieren, dass nicht mindestens fünf, sondern mindestens zehn pflegebedürftige Menschen in die Prüfung einbezogen werden müssen.

Diese einschränkende Auslegung sei geboten, weil die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes in grundrechtlich geschützte Bereiche von Pflegediensten eingreift. An der Veröffentlichung unbrauchbarer oder zweifelhafter Ergebnisse bestehe auch kein öffentliches Interesse.

Der verfassungsrechtlich garantierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es daher, auf den mit der Veröffentlichung des Transparenzberichtes verbundenen staatlichen Eingriff gegenüber dem Pflegedienst zu verzichten.

Derzeit stehe der Veröffentlichung der Transparenzberichte entgegen, dass eine zu geringe Zahl von Pflegebedürftigen geprüft wird und man deshalb zu nicht tragfähigen Ergebnissen gelangt. Im Interesse der Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen muss sichergestellt werden, dass die Ergebnisse und Noten auch für Dritte nachvollziehbar und – wenigstens annähernd – auch richtig und repräsentativ sind. Davon könne aber nicht die Rede sein, wenn sich die Zahl der geprüften Pflegebedürftigen auf fünf oder sechs beschränke. Dann sei der Prüfbericht fehlerhaft und darf einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch ein Verfahren in der Hauptsache nicht veröffentlicht werden.

Dies ergebe sich daraus, dass zwischen den Vereinbarungspartnern von Anfang an Einvernehmen bestand, die Pflege-Transparenzvereinbarungen systematisch wissenschaftlich auszuwerten zu lassen. Das gemeinsame Evaluationsvorhaben sollte bis Mitte 2010 gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit die gewählten Qualitätskriterien und das vereinbarte Bewertungssystem geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und vergleichbar darzustellen.

Mit der am 21. Juli 2010 vorgelegten wissenschaftlichen Evaluation liegen diese „gesicherten Erkenntnisse“ nunmehr vor. Wegen der zu geringen Datenbasis können danach starke Verzerrungen bei Mittelwerten resultieren. Als problematisch wird der gewählte Stichprobenumfang angesehen, zumal für eine Vielzahl von Kriterien häufig nur wenige Personen in die jeweiligen Stichproben eingegangen seien. Dies bedeute, dass Notenwerte nur aufgrund sehr weniger Personen gebildet werden und z.T. auch nur für wenige Einrichtungen vorliegen. Generell beruhe die Berechnung der Noten im Mittel insgesamt auf sehr kleinen Fallzahlen. Unabhängig von der zugrunde liegenden Berechnungs- und Bewertungssystematik seien somit keine verlässlichen Aussagen im Sinne unverzerrter statistischer Kennwerte (wie Durchschnittsnoten) möglich. Im Ergebnis schlagen die Wissenschaftler vor, den Mindestumfang der Stichprobe von 5 auf 10 Personen zu erhöhen, wenn am bisherigen Stichprobenumfang von 10% der Bewohner/Kunden einer Einrichtung festgehalten werde. 

Dieser wissenschaftlichen Kritik schließt sich das Landessozialgericht an. In dem vom LSG entschiedenen Fall beruhte die mangelhafte Bewertung im Bereich der pflegerischen Leistungen zu einem erheblichen Teil auf der Prüfung von höchstens drei Personen, zu großen Teilen sogar auf einer Person. Bei dieser Sachlage könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das durch Noten vermittelte Bild von der Pflegequalität des Dienstes auf statistisch gesicherter Grundlage stehe.

Soweit die buchstabengetreue Anwendung der Transparenzvereinbarung zu Prüfergebnissen wie dem vorliegenden führe, sei die Regelung verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass zwar (nur) 10% der pflegebedürftigen Menschen in die Prüfung einzubeziehen sind, mindestens jedoch zehn und höchstens 15.

(30.08.2011, mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Johannes Groß)