Verhinderungspflege vor Ablauf von 6 Monaten nach Bewilligung von Pflegeleistungen

Nach § 39 Satz 2 SGB XI ist Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt hat.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun in einem Beschluss vom 21.02.2011 – L 27 P 16/10 B PKH darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Wartezeit nach § 39 S. 2 SGB XI nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Beginns der Übernahme von Pflegeleistungen durch die Pflegeperson.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI setze nämlich den tatsächlichen Bezug von Pflegeleistungen nicht voraus. Als pflegebedürftig sei jede Person anzusehen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Es genügt also, dass eine Person tatsächlich seit mehr als 6 Monaten pflegebedürftig ist, auch wenn sie noch nicht seit 6 Monaten Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die tatsächlich seit 6 Monaten bestehende Pflegebedürftigkeit muss allerdings vom Anspruchsteller glaubhaft gemacht werden.