Sozialgericht München verurteilt Techniker Krankenkasse zur Kostenübernahme für das Anlegen einer Knieorthese

Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2018 die Techniker Krankenkasse zur Kostenübernahme von häuslicher Krankenpflege für das 2 x tägliche Anlegen einer Knieorthese verurteilt. Das An- und Ablegen der Orthese war im vorliegenden Fall eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, die von der Krankenkasse zu finanzieren ist. Der Gesetzgeber hat für alle verrichtungsbezogenen Maßnahmen der Behandlungssicherungspflege eine Doppelzuständigkeit von Krankenkasse und Pflegekassen geschaffen. Im entschiedenen Fall musste der Kläger die Knieorthese nach einer Knie-TEP-Operation zur dynamischen Redression tragen. Die Knieorthese dienste zur Behandlung der Arthrose und war damit krankheitsbedingt. Das Tragen der Orthese sollte dazu beitragen, die Krankheit zu heilen bzw. ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern und sei damit zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich. Daher hat die Krankenkasse die Kosten hierfür zu übernehmen.

SG München, Gerichtsbescheid vom 18.07.2018, Az. S 39 KR 607/18