Bayerisches LSG: Kein einstweiliger Rechtsschutz neben Schiedsverfahren

Mit Beschluss vom 27.01.2014 hat das LSG Bayern den Antrag eines Pflegedienstes auf vorläufige Vergütungsregelung mit Hinweis auf den Vorrang des Schiedsverfahrens nach § 132 a Abs. 2 Satz 6 SGB V abgelehnt. Dies gelte auch dann, wenn der aktuelle Vertrag ausgelaufen ist und seitens der Kostenträger nur noch eine verkürzte Vergütung gezahlt wird.

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2014 – L 5 KR 434/13 B ER

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmer einen Pflegedienst. Für ihn gilt gemäß Rahmenvertrag eine Schiedsvereinbarung gem. § 132a SGB V. Die Antragsgegnerin – zuständige Krankenkasse – vergütet die intensivpflegerischen Leistungen der Beatmungspflege ab dem 01.04.2012 mit einem Stundensatz von 31,50 EUR sowie die Leistungen von Betreuungs- und Beobachtungszeiten mit einem Stundensatz von 30,35 EUR. Vor Auslauf dieser bis 30.06.2013 befristeten Vergütungssätze nahmen die Beteiligten Verhandlungen zur künftigen Vergütungshöhe auf. Seit dem 01.07.2013 vergütet die Antragsgegnerin Betreuungs- und Beobachtungszeiten mit einem Stundensatz von nur noch 25 EUR.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vergütung von unverändert 31,50 EUR pro Stunde für Behandlungspflege und von 30,35 EUR pro Stunde für Betreuungs- und Beobachtungszeiten zu zahlen.

Das SG entsprach dem Antrag des Pflegedienstes. Eine grundrechtsorientierte Abwägung der Rechte des Antragstellers auf seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz rechtfertige die einstweilige Anordnung. Dies gilt, obgleich dem Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht zur Seite stehe. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Entscheidung

Das LSG sah dagegen für eine gerichtliche Regelung bei laufendem Schiedsverfahren keinen Raum und wies den Antrag zurück. Das Schiedsverfahren genieße Vorrang vor dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren. Die Möglichkeit, während des Verhandlungs- bzw. Schiedsverfahrens eine vorläufige Vergütungsregelung im Gerichtswege zu treffen, sei nach dem Rahmenvertrag nicht vorhanden. Deshalb können die Sozialgerichte auch nicht vorläufig neben dem Schiedsverfahren das festsetzen, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Kasse nicht durchsetzen kann. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in die gesetzgeberische Entscheidung, den Vertragspartnern selbst die Verantwortung zuzuweisen, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren.

Eine einstweilige Regelungsanordnung komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, um den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG im Einzelfall Geltung zu verschaffen. Das würde eine konkrete, akute und anders nicht abfindbare Existenzgefährdung für den eingerichteten und ausgerichteten Gewerbebetrieb des Antragstellers voraussetzen. Zudem müsste diese Gefährdung vorliegend allein kausal auf die Vergütungsdifferenz in Höhe von 5,35 EUR für die konkreten 16 (von insgesamt 48) Patienten, die bei der Antragsgegnerin versichert sind, zurückzuführen sein. Zudem müsste die Existenzgefährdung ausschließlich durch die Anhebung der Stundenvergütung abgewendet werden können. Dies verneint das LSG im konkreten Fall.