Bundessozialgericht: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Veröffentlichung zukünftiger Transparenzberichte unzulässig

Das BSG hat – wenig überraschend – am 16.05.2013 entschieden, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Erstellung und Veröffentlichung weiterer Transparenzberichte über eine Pflegeeinrichtung zukünftig zu unterlassen, mangels eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Einrichtung drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn sie auf nachgängigen Rechtsschutz, also bei konkret anstehender Veröffentlichung eines Transparenzberichts (einstweiliger Rechtsschutz und Klage) verwiesen wird. (Bundessozialgericht   – B 3 P 5/12 R -)