LSG: Gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft ist Voraussetzung für Wohngruppenzuschlag

Mit Urteil vom 11.10.2018 (Aktenzeichen L 30 P 71/16) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erneut entschieden, dass unabdingbare Voraussetzung für den Wohngruppenzuschlag die gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung des Zwecks der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) ist. 

Eine derartige Beauftragung müsse schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gemeinschaftlich durch alle Bewohner bzw. deren rechtliche Betreuer im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft erfolgen, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung.  Erforderlich sei ein gemeinschaftlicher, ihren individuellen Bedürfnissen entsprechender Willensprozess der Gruppe, mit dem Ergebnis der Bestimmung einer Präsenzkraft und deren Aufgabenkreis. Mit dem Wohngruppenzuschlag sollen jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft entstehen. Damit soll dem besonderen Aufwand Rechnung getragen werden, die Folge der neu organisierten pflegerischen Versorgung der Wohnform ist.

Im entschiedenen Fall war der Pflegedienst mit den Leistungen der Präsenzkraft beauftragt worden. Zwar könne unter Umständen auch ein Pflegedienst Präsenzkraft im Sinne des Gesetzes sein (unter bestimmten Voraussetzungen sei dies möglich, s. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, Rn. 29), es werde aber nicht deutlich, welche konkreten, sich deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheidenden Aufgaben der Pflegedienst übernimmt. Die Festlegung des konkreten Aufgabenkreises sei aber zwingend erforderlich. Darüber hinaus fehle es aber auch an dem Nachweis der gemeinschaftlichen Willensbildung der Wohngemeinschaft, obgleich sich dieses gesetzlich vorgegebene Erfordernis auch im beigebrachten Konzept der Wohngruppe wiederfindet. Darin ist niedergelegt, dass die Mitglieder der Wohn-Pflege-Gemeinschaft gemeinschaftlich für organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten oder hauswirtschaftliche Unterstützung eine Alltagsbegleiterin beauftragen und deren Aufgaben festlegen. Das sei bisher nicht erfolgt.
Soweit im Laufe des Klageverfahrens das Protokolle von Wohngruppenversammlungen beigebracht wurden, wonach bestimmte Angestellte des Pflegedienstes gewählt (bzw. im Sinne des Gesetzes „beauftragt“) wurden, sei festzustellen, dass nicht sämtliche Mitglieder der Wohngemeinschaft bzw. ihre Vertreter anwesend waren und entsprechende Unterschriften auch nicht nachweislich unmittelbar nachgeholt wurden. Es fehle insoweit an einer gemeinschaftlichen Willensbildung in Bezug auf die benannte Person sowie deren konkrete Aufgaben. 

Anmerkung für die Praxis:
Das Landessozialgericht setzt für die gesetzlichen Anforderungen an die gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft sowie die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung einen strengen Maßstab an. Empfehlenswert ist in jedem Fall die Bildung von Auftraggebergemeinschaften und die jeweils protokollierte gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft mit konkret beschriebenem Aufgabenkreis durch alle Wohngruppenmitglieder. Diese gemeinschaftliche Beauftragung ist bei jedem Wechsel in der Zusammensetzung der Wohngruppe zu erneuern.
(RA Dr. Groß, Februar 2019)