LSG Hessen: Status einer Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin

Das LSG Hessen hat in einem Urteil vom 07.07.2016 – L 8 KR 297/151 entschieden, dass eine Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin, die als Honorarkraft für eine Fachklinik für Neurologie tätig war, als abhängig Beschäftigte gilt.

Dass ihr im Honorarvertrag weitgehende Freiheit bzgl. ihrer Tätigkeit eingeräumt wurde, sprach für das Gericht nicht zwingend für eine Selbständigkeit, weil auch abhängig beschäftigte Pflegekräfte in ihrer Tätigkeit typischerweise eigene Entscheidungsspielräume haben. Dies sei schon deshalb anzunehmen, da sie auf einer Station tätig gewesen ist, die pflege- und überwachungspflichtige Patienten betreut. Ihre Einbindung in die Arbeitsorganisation sei schon aus medizinischen bzw. haftungsrechtlichen Gründen anzunehmen. Außerdem sei sie zwingend auf die Nutzung der seitens der Klinik gestellten Räumlichkeiten, medizinischen Apparate und Arbeitsmittel angewiesen gewesen.

Die Tätigkeit einer Krankenschwester in einem Krankenhaus, welches im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Behandlung der Versicherten verpflichtet ist, sei bereits strukturell mit der für ein Arbeitsverhältnis typischen Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation verbunden. Diese für den ärztlichen Beruf typische hierarchische Struktur sei durch dessen Rechtstradition und allgemeine gesellschaftliche Anschauung begründet. Nach Ansicht des Gerichts liegt es im Interesse der „Volksgesundheit“, dass ein hohes Maß ärztlicher Eigenverantwortung aufgrund der Leitung eines ärztlichen Direktors gewährleistet wird.

LSG Hessen, Urteil vom 07.07.2016 – L 8 KR 297/15