Hilfe zur Pflege nach Tod des Klienten

BSG zeigt Weg zur Abrechnung für ambulante Pflegedienste auf

 Bisher war die Abrechnung von Leistungen der Hilfe zur Pflege gegenüber dem Sozialhilfeträger nur bei Vorliegen eines Bewilligungsbescheides und nur in diesem Umfang möglich. Nicht bewilligten Bedarf erhielten vorleistende ambulante Dienste nicht erstattet, wenn der Klient verstarb.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2017 – B 8 SO 4/16 R – einen Weg aufgrzeigt, der es ambulanten Pflegediensten ermöglicht, nach dem Tod ihres Klienten die erbrachten, aber nicht bewilligten Leistungen noch zur Abrechnung zu bringen. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Sozialhilfeträger bewilligte dem Hilfeempfänger Hilfe zur Pflege in Form der Hauspflege als Sachleistung, die der ambulante Pflegedienst auf Grundlage eines zwischen ihm und dem Hilfeempfänger abgeschlossenen Pflegevertrags erbrachte. Nachdem sich der Hilfebedürftige sodann in einer stationären Einrichtung befunden hatte, teilte dessen Betreuer dem Sozialhilfeträger mit, der Klient lebe wieder in seiner Wohnung. Es werde erneut die Kostenübernahme für häusliche Pflege beantragt, die wieder durch den ambulanten Pflegedienst erbracht werde. Der Sozialhilfeträger forderte diverse Unterlagen an, entschied aber, nachdem der Hilfeempfänger verstorben war, nicht mehr über den Antrag.

Nach dem Tod beantragte der Pflegedienst zunächst erfolglos, an ihn offene Pflegekosten von 4373,67 Euro für die erbrachten Pflegeleistungen aus dem Bewilligungsbescheid zu zahlen. Sodann machte er die Zahlung offener Hauspflegekosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 2881,65 Euro geltend. Er habe mit der für den Nachlass des Verstorbenen bestellten Nachlasspflegerin, die für dessen unbekannte Rechtsnachfolger handele, eine Abtretungsvereinbarung geschlossen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenfalls ab.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Sozialhilfeanspruch nach Maßgabe der §§ 5859 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. 

Dabei steht der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod durch den Leistungserbringer gedeckten Bedarfslage – wie hier – noch Schulden gegenüber diesem bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, dem Fall der Vorleistung in Geld durch einen Dritten gleich. Denn die (noch zu ermittelnden unbekannten) Erben haben die hierdurch entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich substanziell nicht von der Fallgestaltung, in der der Leistungserbringer die Forderung im Vertrauen auf den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers stundet.

Der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung wandelt sich in einen Anspruch auf Freistellung von der Schuld, wenn – wie hier – die Verbindlichkeit gegenüber dem vorleistenden Dritten (dem Pflegedienst)  noch besteht. 

Nachdem der Pflegedienst die Hilfe zur Pflege erbracht hat und nur noch die Verbindlichkeit ihm gegenüber als vorleistendem Dritten zu erfüllen ist, reduziert sich das Interesse des Berechtigten – hier der unbekannten Erben – auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung, ist mithin auf eine Geldleistung gerichtet; dieser Anspruch ist, weil im Zeitpunkt des Todes ein Verwaltungsverfahren anhängig war, auch nicht erloschen.

Die Abtretung eines auf die noch unbekannten Erben übergegangenen Sozialhilfeanspruchs scheitert jedoch an § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Danach kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Regelung trägt der höchstpersönlichen Natur von Sozialhilfeansprüchen Rechnung und sieht grundsätzlich keine Ausnahmen vor. Unter das Abtretungsverbot fallen nicht nur die Sachleistungen selbst, sondern grundsätzlich auch ihre Surrogate, insbesondere Geldleistungen, wenn sie zweckgebunden für eine konkrete Dienst- oder Sachleistung gezahlt werden.

Anders liegt es wenn der Hilfebedürftige bzw. seine Erben die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert haben, nach dem Tod des Berechtigten aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Pflegedienstes haben, den sie an den Gläubiger abtreten und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zur tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

Wegen des höchstpersönlichen Charakters des zugrundliegenden (Primär-)Anspruchs setzt eine Abtretung dann aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist.  Das abtretbare Recht ist von vornherein auf den festgestellten Anspruch begrenzt.

Im zu entscheidenden Fall hat der Sozialhilfeträger im Zeitpunkt des Todes das Verwaltungsverfahren über seinen Antrag auf „Übernahme“ von Kosten der ambulanten Pflege noch nicht abgeschlossen. Darüber, ob und in welchem Umfang ihm tatsächlich ein Anspruch auf diese Leistungen zustand, hatte und hat er noch nicht entschieden. Eine Entscheidung hatte und hat der Sozialhilfeträger aber trotz des Todes des Hilfeempfängers noch zu treffen. Das Verwaltungsverfahren, das nach dem Tod auf Freistellung von den Kosten gerichtet ist, erledigt sich durch des Hilfeempfängers nicht. Die noch unbekannten Rechtsnachfolger, vertreten durch die Nachlasspflegerin, sind in die Beteiligtenstellung im laufenden Verwaltungsverfahren eingetreten und deshalb berechtigt, den auf sie übergegangenen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger bzw die Nachlasspflegerin sieht das Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich nicht vor. Deshalb ist der Sozialhilfeträger auch nicht berechtigt, eine Entscheidung über den Anspruch davon abhängig zu machen, ob Erben tatsächlich ermittelt werden können oder der Fiskus als Erbe ggf bestehende Ansprüche (nicht) geltend machen kann (§ 58 Satz 2 SGB I).

§ 19 Abs 6 SGB XII kann nicht so verstanden werden, dass er jede Form der Anspruchsrealisierung durch einen ambulanten Dienst nach dem Tod des Hilfebedürftigen ausschließen will. Es liegt aber allein in der Hand der Nachlasspflegerin (also der unbekannten Erben) die Feststellung des Anspruchs weiter zu betreiben. Besteht ein solcher und stehen auch die Rechtsnachfolger fest, hat der Sozialhilfeträger ihn durch Zahlung an den ambulanten Dienst zu befriedigen; denn auch der Hilfebedürftige selbst hätte im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nur Zahlung an den Dienst und nicht an sich selbst verlangen können.