Kammergericht bestätigt Verurteilung des Bezirksamts Mitte zur Zahlung an Pflegedienst

Das Kammergericht hat erneut ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt, mit dem das Bezirksamt Mitte von Berlin zur Zahlung von Vergütung an einen ambulanten Pflegedienst verurteilt wurde.

Das Bezirksamt Mitte verweigert regelmäßig nachträglich die Bezahlung von ihm selbst bewilligter und vom Pflegedienst auf dieser Grundlage erbrachter Leistungen der Hilfe zur Pflege mit der Begründung, der Pflegevertrag zwischen Pflegedienst und Hilfeempfänger sei unwirksam. Selbst der Bewilligungsbescheid sei keine Rechtsgrundlage für die Bezahlung der erbrachten Leistungen. Das Kammergericht hat dieser rechtswidrigen Auffassung und Verwaltungspraxis nunmehr einen Riegel vorgeschoben und die Verurteilung des Bezirksamts Mitte bestätigt.

Zur Klarstellung: Zwischen Pflegedienst und Hilfeempfänger bestand ein schriftlicher Pflegevertrag, das Bezirksamt Mitte war jedoch der Meinung dieser entspreche nicht den Formvorschriften nach dem Rahmenvertrag. Das Kammergericht bestätigte die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, nach dem der Pflegevertrag keinem Schriftformerfordernis unterliegt und sich ein solches weder aus § 120 SGB XI noch aus § 6 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI ergibt. Aus der gesetzlichen Vorschrift des § 120 SGB XI ergibt sich, dass unabhängig von den vertraglichen Absprachen im Einzelfall ein Pflegevertrag spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes zustande kommt. Ein Pflegevertrag kann damit konkludent in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrages nach § 611 BGB geschlossen werden. Das an den Pflegedienst gerichtete Gebot, sodann eine schriftliche Ausfertigung des Pflegevertrages dem Pflegebedürftigen und der Pflegekasse auszuhändigen, setzt das vorherige Zustandekommen des Pflegevertrages voraus und dient aus Gründen der Transparenz der Dokumentation der Vereinbarung. Dieses Schriftformerfordernis ist jedoch nicht konstitutiv, so dass ein Pflegevertrag gleichwohl wirksam ist. Die nach dem Pflegevertrag zu erbringenden Leistungen waren nach Inhalt, Art und Umfang auch hinreichend bestimmt. Inhalt, Art und Umfang ergeben sich bereits aus dem Modulbogen gemäß dem Bewilligungsbescheid des Bezirksamtes. Dieser Modulbogen wurde vom Pflegedienst und vom Hilfeempfänger unterzeichnet und damit rechtswirksam vereinbart.

Des Weiteren ist der Kostenübernahmebescheid in zivilrechtlicher Hinsicht als Schuldbeitritt zu bewerten, so dass dieser für den Pflegedienst die Grundlage darstellt, direkt gegen das Bezirksamt als Kostenschuldner vorzugehen. Auch dies hatte das Bezirksamt bestritten, aber auch insoweit wurde es durch das Urteil des Landgerichts durch das Kammergericht bestätigt.

KG, Beschluss vom 25.02.2021 – 12 U 219/19