Urteile
Private Krankenversicherung muss für 24-Stunden-Intensivpflege voll einstehen
Eine sog. Intensivversorgung mit Krankenbeobachtung rund um die Uhr aus vitaler Indikation muss durch die privaten Krankenversicherungen voll finanziert werden. Es handelt sich um eine vertragliche Leistungspflicht und nicht etwa um eine Kulanzleistung. Dies hat das OLG Hamm bereits mit Beschluss vom 12.10.2011 (Az.: I 20 W 29/11) entschieden. Seither halten sich die meisten privaten Krankenversicherungen daran, spätestens bei gerichtlicher Geltendmachung.
Zum UrteilLandessozialgericht Sachsen-Anhalt hält Einbeziehung von nur fünf pflegebedürftigen Menschen in die Transparenzprüfung für rechtswidrig
Zum UrteilKosten der Wiederholungsprüfung können der Pflegeeinrichtung nicht pauschal auferlegt werden
Zum UrteilBeim Bezug von Pflegegeld muss Krankenkasse 24-Std.-Behandlungspflege zahlen
Hessische Landessozialgericht, Urteile vom 09.12.2010 (L 1 KR 187/10 und L 1 KR 189/10)
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